1. Wer in einer schriftlichen Examenshausarbeit in nicht unerheblichem Umfang wörtlich oder im Wesentlichen wörtlich Stellen aus anderen Werken übernimmt, ohne diese Übernahme kenntlich zu machen, täuscht die Prüfer über seine Leistungsfähigkeit.
2. Die Angabe der Quelle im Literaturverzeichnis und unter Abbildungen, die in den Text eingefügt sind, vermag regelmäßig die genaue Angabe der übernommenen Textstellen nicht zu ersetzen.
OVG Bremen, Beschluss vom 12. 10. 2010 – 2 A 170/10