Wenn dieser Tage über das zu Guttenberg-Pagiat gesprochen wird, wird immer wieder die Frage gestellt, ob zu Guttenberg seine Doktorarbeit selber geschrieben hat oder sich eines Ghostwriterdienstes bedient hat. Dass das Einreichen einer Doktorarbeit, die von einem anderen geschrieben worden ist, zu missbilligen und unter bestimmten Voraussetzungen sogar strafbar ist, steht außer Frage. Bei der Frage, ob Ghostwriting verboten ist, muss dagegen unterschieden werden:
Zum einen gibt es den Beruf des Redenschreibers oder Texters. Diese Berufsgruppe ist in einem Verband organisiert, Verband der Redenschreiber deutscher Sprache (VRdS). Redenschreibenlassen oder zumindest die Ideenfindung und Ausarbeitung, ist nicht verboten und auch gesellschaftlich anerkannt. Es ist davon auszugehen, dass der überwiegende Teil der politischen Zunft Reden schreiben lässt. Auch Professoren oder Buchautoren nutzen die Dienste von Ghostwritern.
Zum anderen gibt es den Bereich der Ghostwriter akademischer Prüfungsleistungen. Das Erstellen von Doktorarbeiten im Auftrag eines Doktoranden ist rechtlich hochproblematisch, da es hier zumindest durch das Einreichen dieser fremdgeschriebenen Doktorarbeit um die Täuschung der entsprechenden Hochschule geht. Der Hochschule wird vorgetäuscht, dass die eingereichte Prüfungsleistung von einem selber stammt. Kürzlich erging zu der rechtlichen Einordnung von einer derartigen Dienstleistung ein mittlerweile rechtskräftiges Urteil in zweiter Instanz des OLG Düsseldorf, I-20 U 116/10. Dort heißt es, dass das Erstellung von Fachbüchern oder Aufsätzen im Auftrag legal, das auftragsweise Erstellen von Hochschulabschlussarbeiten und Dissertationen illegal sei. Nach Ansicht des Gerichts verstößt diese Tätigkeit zumindest gegen die guten Sitten, was ist § 138 BGB geregelt ist. Allerdings ist m.E. diese Einschätzung als „illegal“ nicht gleichzusetzen mit „verboten“, da das Gericht weiter ausführt, dass es sich bei einer solchen Dienstleistung lediglich um eine rechtlich missbilligte Tätigkeit handelt. Ein Verbot folgt daraus nicht.
Die rechtliche Absicherung
Die Agenturen sichern sich im Bereich des Verfassens und Verkaufens akademischer Texte dadurch ab, dass sie vorgeben lediglich eine Vorlage oder einen Denkanstoss zur wissenschaftlichen Arbeit zu liefern. Eine solche Absicherung erfolgt zumeist über entsprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) oder innerhalb des Vertrages zwischen Agentur und Auftraggeber. Die Tatsache, dass solche Verträge sittenwidrig und damit nichtig sein können, betrifft nicht zwingend die rechtliche Absicherung. Dass oben genannte Hinweise hinsichtlich Mustervorlagen oder Denkanstößen nicht ernst gemeint sein können, wenn der Auftraggeber bis zu 20.000 Euro für eine Doktorarbeit zahlt, hat auch das zuvor zitierte OLG Düsseldorf festgestellt. Dennoch bleibt es dabei, dass das Verfassen selbst nicht verboten ist. Es ist nur fraglich, ob sich die Agenturen auf lange Sicht auf den Standpunkt zurückziehen können, von der späteren Verwendung durch den Auftraggeber nichts wissen zu wollen.
Die Grauzone
Von einer rechtlichen Grauszone wird im Zusammenhang mit Ghostwritern deswegen gesprochen, da kein deutsches Gesetz eine Sanktionierung des Ghostwriters akademischer Arbeiten vorsieht. Es ist nicht strafbar. Es ist rechtlich zu missbilligen, aber nicht strafbar oder verboten. Man könnte dagegen sagen, dass u.a. die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Ghostwriter gefährdet sein kann, da ein durch Täuschung erworbener Titel wenigstens Kompetenz und eine gewisse Vertrauenswürdigkeit vermittelt. Ist der Titel aber nur durch Täuschung der Prüfungsbehörden erfolgt, erfolgt auch eine Täuschung der Gesellschaft und damit eine Gefährdung unserer Ordnung und Werte. Ghostwriter akademischer Texte haben damit an dieser Gefährdung ihren Anteil.
Wie schon erwähnt, ist die Tätigkeit eines Ghostwriters akademischer Texte nicht verboten, woraus man schließen könnte, dass die Agenturen alles dürfen. Es bliebe daher in diesem Zusammenhang eher zu fragen, welches Angebot moralisch-wissenschaftlich im Einklang mit unseren Werten zu bringen ist. Zu missbilligen und nebenbei auch sittenwidrig ist das Erstellen von z.B. Examensarbeit im Auftrag eines Prüflings, der diese dann unter eigenem Namen einreicht. Nicht sittenwidrig wäre es hingegen, wenn es dem Prüfling darum geht eine Vorlage zu erhalten, um zu sehen, wie ein wissenschaftlicher Text aussehen könnte. Dass dies lebensfremd ist, ist offensichtlich. Hier kommt es darauf an, welchen Eindruck der Ghostwriter vom Auftraggeber hat. Wenn eine Agentur allerdings 5.000 – 20.000 Euro für einen Text verlangt, kommt es schon gar nicht mehr auf den subjektiven Eindruck an. Es liegt auf der Hand, dass der Prüfling die Texte nicht noch einmal völlig überarbeitet und anschließend einreicht.
Dass es bei einer Prüfung immer um den Leistungsnachweis eines einzelnen geht und nur er diese Leistung erbringen soll, heißt aber nicht, dass er sich nicht fremder Hilfe bedienen kann. Ein Examenscaoching, bei dem es um Struktur und Layout oder vielleicht auch um ein Lektorat geht, ist nicht verwerflich oder sittenwidrig. Wenn fremde Texte allerdings übernommen werden, müssen die Quellen immer benannt werden. Diese Quellenangabe muss dann auch von der Agentur gewollt und vorgesehen sein, was allerdings meistens nicht der Fall sein wird.
Inanspruchnahme strafbar?
Eine Inanspruchnahme der Dienste ist grundsätzlich nicht strafbar. Es gibt eigentlich nur eine Konstellation, aus der eine Strafbarkeit folgen kann, nämlich dann, wenn bewusst falsch an Eides statt erklärt, wird dass die erbrachte Prüfungsleistung von einem selber stammt. Diese falsche Versicherung an Eides Statt ist nach § 156 StGB strafbar (3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe). Zu diesem Straftatbestand kann Beihilfe geleistet werden. Der Ghostwriter leistet dann Beihilfe, wenn er weiß, dass der Prüfling den geschrieben Text als eigenen verwendet und eine eidesstattliche Versicherung abgeben muss. Der Nachweis dieses Wissens wird allerdings in der Regel kaum zu führen sein.
Neben dieser Strafbarkeit gibt es natürlich eine Vielzahl an Sanktionierungsmöglichkeiten seitens der Universitäten. Hier reicht das „Strafmaß“ von Aberkennung von Prüfungsleistungen bis hin zu Geldstrafen. In diesem Zusammenhang wird häufig von Unlauterkeit und Unwürdigkeit gesprochen. Auf diese Einschätzung sollte in zukünftigen Fällen weiterhin hingewiesen werden, um die wissenschaftlichen Standards zu wahren.
Strukturen von Ghostwriteragenturen
Die Strukturen von Ghostwriteragenturen sind höchst unterschiedlich. Es gibt einzelne Studenten, die ihre Dienste anbieten und so ihre Studiengebühren verdienen. Daneben gibt straff geführte Unternehmen, die hunderte von Mitarbeitern beschäftigen. Es bewegt sich demnach zwischen studentischen Aushilfskräften bis hin zu unternehmerisch organisierten Firmen.
Anzahl der Ghostwriteragenturen unklar
Eine genaue Zahl an Ghostwritern lässt sich kaum feststellen, ebenso wenig, wie viele Studenten oder Doktoranden solche Dienste in Anspruch nehmen. Die meisten Hochschulen geben zumindest an, dass ihnen keine Zahl bekannt sei. Das zeigt auch die Schwierigkeit solche Arbeiten zu erkennen, wenn es sich nicht wenigstens um ein Plagiat handelt.Wenn man Google bemüht und nur nach deutschen Ergebnissen filtert, erhält man beim Begriff „Ghostwriter“ 976.000 Suchergebnisse (Stand 03/2011 – natürlich auch Texte, wie dieser hier oder Bücher und Filme zu diesem Thema, „The Ghost Writer“).
Ausblick und Entwicklung
M.E. werden die Ghostwriter weiterhin, nunmehr auch durch die Vorkommnisse rund um das zu Guttenberg-Plagiat, misstrauisch beäugt. Bei Herrn zu Guttenberg gibt es eigentlich nur drei Varianten:
1. Herr zu Guttenberg hat seine Doktorarbeit nicht selber geschrieben. Hier würde ein Ghostwriter ins Spiel kommen. Für Herrn zu Guttenberg würde dies einen strafrechtlich relevanten Vorgang bedeuten, da er dann eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Diese Variante würde allerdings erklären, warum Herr zu Guttenberg die Vorwürfe zunächst als abstrus bezeichnet hat.
2. Herr zu Guttenberg hat seine Doktorarbeit selber geschrieben, hat gewusst, dass es sich um ein Plagiat handelt, hat sie aber dennoch in diesem Bewusstsein abgegeben. Diese Variante ist eher unwahrscheinlich, wenn man die große Anzahl an Plagiaten innerhalb der Dissertation betrachtet. Es war kaum davon auszugehen, dass dieses Plagiieren nicht auffallen würde. Eine bewusste Täuschung der Prüfungsbehörden wäre aber auf jeden Fall gegeben.
3. Herr zu Guttenberg hat seine Doktorarbeit selber geschrieben und ihm ist beim Verfassen seiner Dissertation nicht aufgefallen, dass er mehr als die Hälfte seiner Doktorarbeit abgeschrieben hat. Völlig unwahrscheinlich.
Die erste Variante ist danach am wahrscheinlichsten. Bleibt nur noch die Frage, wer die Doktorarbeit von Herrn zu Guttenberg geschrieben hat. Dass dies durch eine Agentur erfolgt ist, ist nicht anzunehmen. Vielmehr kann angenommen werden, dass eine Person aus seinem beruflichen oder privaten Umfeld die Doktorarbeit zumindest zum größten Teil geschrieben haben wird und nun in Erklärungsnöte kommen könnte.
Daher kann davon ausgegangen werden, dass wissenschaftliche Prüfungsleistungen in Zukunft genauer begutachtet und auf Plagiate und Ghostwritertätigkeiten untersucht werden. Die Anfragen bei Ghostwriter werden dadurch aber nicht abreißen.
Am Ende noch der Trailer zu „The Ghost Writer“ (Ghostwriting kann auch spannend sein):
httpv://www.youtube.com/watch?v=FrBMjJECepo