Leitsatz (zusammengefasst):
1. Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl der Mitglieder des für das Entziehungsverfahren zuständigen Promotionsausschusses können nicht – gleichsam als Vorfrage – im Rahmen der Anfechtung der Entziehung des Doktorgrades geltend gemacht werden.
2. Bei der Bewertung, ob ein Plagiat vorliegt, besteht kein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum; diese Beurteilung kann vielmehr durch jeden sachverständigen Dritten erfolgen (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2006 – 6 B 102.06).
3. Dass Erst- und Zweitgutachter die Plagiate nicht schon bei der Annahme und Bewertung der schriftlichen Dissertation entdeckt haben, begründet keinen Vertrauensschutz (VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2012 – 2 1 K 58/12).